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Die Pflegebedürftigkeit oder auch Hilfebedürftigkeit genannt, wird bei den Pflegekassen in Pflegegraden unterteilt. Der geringste ist Pflegegrad 1 und der höchste ist Pflegegrad 5. Dementsprechend unterscheiden sich auch die finanziellen Unterstützungen oder Sachleistungen der Pflegekassen. Im Folgenden gebe ich Ihnen einen kleinen Einblick über Ihnen zustehende Leistungen. Bitte beachten Sie, dass sich die Beträge teilweise kombinieren lassen und unter Umständen in Einzelfällen verändern können. (Änderungen sind möglich und können nicht immer zeitnah auf unserer Homepage geändert werden!)
Lassen Sie sich in jedem Fall von Ihrem Dienstleister eine Aufstellung geben, wieviel und in welcher Art Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Ebenso kann eine Arbeitszeitenaufstellung nützlich sein. Wer nichts zu verbergen hat, wird Ihnen diese Unterlagen gerne zur Verfügung stellen!

Pflegegrad 1 (Sonderform)
Geringe Beeinträchtigkeit der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Der Pflegegrad 1 ist kein vollwertiger Pflegegrad, so wie die Pflegegrade 2 bis 5. Im Pflegegrad 1 gibt es daher kein Pflegegeld und auch keine Pflegesachleistungen (z.B. ambulanter Pflegedienst). Dafür aber zum Beispiel Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (zB. Treppenlift oder Badsanierung) oder für Hilfsmittel zum täglichen Gebrauch. Auch die Kosten für eine Alltagsbegleitung (gerne übernimmt das Mittendorf – Betreuung & Alltagsbegleitung für Sie) werden bis zu 125€ durch den Entlastungsbetrag monatlich übernommen.
Zusätzlich können die Kosten eines Alltagsbegleiters, der für pflegende Angehörige (die Sie gepflegt haben, z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister) tätig war, bis zu 125€ übernommen werden. Auch diese Zahlung entstammt dem Entlastungsbetrag und kann kombiniert werden zwischen Dienstleistungen für die Pflegeperson oder den pflegenden Angehörigen. (Bis zu 125€ monatlich kummuliert)
Wir beraten Sie gerne über sonstige Möglichkeiten und mögliche Kombinationen.

Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Ein Pflegeheim rechnet bei vollstationärer Pflege pauschal bei dieser Einstufung 770€ monatlich mit der Pflegekasse ab. ( zzgl. max. monatlich 266€ bei behinderten Menschen)
Bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege können bei dieser Einstufung bis zu 770€ monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung) kann in dieser Einstufung bis zu 689€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen.
Zusätzlich können bei allen genannten Varianten der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich, sowie Pflegehilfmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, in Höhe von monatlich 40€, und 214€ monatlich als zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen abgerechnet werden.
Sollten Sie keine Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) in Anspruch nehmen, steht Ihnen Pflegegeld in Höhe des vollen Betrags von € 316,- monatlich zur freien Verfügung zu. Zusätzlich steht Ihnen der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich zu. Diese 125€ bekommen Sie jedoch nicht (ohne Rechnung eines landesrechtlich anerkannten Alltagsbegleiters) ausbezahlt, sondern können für eine Alltagshilfe, wie es z.B. Mittendorf Betreuung & Alltagsbegleitung ist, verwendet werden. (Auf Wunsch rechnen wir diese Leistung direkt mit der Pflegekasse ab)
Zusätzlich können die Kosten eines Alltagsbegleiters, der für pflegende Angehörige (die Sie gepflegt haben, z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister) tätig war, bis zu 125€ übernommen werden. Auch diese Zahlung entstammt dem Entlastungsbetrag und kann kombiniert werden zwischen Dienstleistungen für die Pflegeperson oder den pflegenden Angehörigen. (Bis zu 125€ monatlich kummuliert)
Ebenso werden Kosten für Verhinderungspflege bis max. 1612€ jährlich (bei nicht Angehörigen) für bis zu 6 Wochen im Jahr übernommen. Bei Pflege durch einen Angehörigen beträgt der Höchstsatz das 1,5 fache vom Pflegegeld. Bei diesem Pflegegrad sind das 474€

Pflegegrad 3
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Ein Pflegeheim rechnet bei vollstationärer Pflege pauschal bei dieser Einstufung 1262€ monatlich mit der Pflegekasse ab. ( zzgl. max. monatlich 266€ bei behinderten Menschen)
Bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege können bei dieser Einstufung bis zu 1298€ monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung) kann in dieser Einstufung bis zu 1298€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen.
Zusätzlich können bei allen genannten Varianten der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich, sowie Pflegehilfmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, in Höhe von monatlich 40€, und 214€ monatlich als zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen abgerechnet werden.
Sollten Sie keine Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) in Anspruch nehmen, steht Ihnen Pflegegeld in Höhe des vollen Betrags von € 545,- monatlich zur freien Verfügung zu.
Zusätzlich steht Ihnen der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich zu. Diese 125€ bekommen Sie jedoch nicht (ohne Rechnung eines landesrechtlich anerkannten Alltagsbegleiters) ausbezahlt, sondern können für eine Alltagshilfe, wie es z.B. Mittendorf Betreuung & Alltagsbegleitung ist, verwendet werden. (Auf Wunsch rechnen wir diese Leistung direkt mit der Pflegekasse ab)
Zusätzlich können die Kosten eines Alltagsbegleiters, der für pflegende Angehörige (die Sie gepflegt haben, z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister) tätig war, bis zu 125€ übernommen werden. Auch diese Zahlung entstammt dem Entlastungsbetrag und kann kombiniert werden zwischen Dienstleistungen für die Pflegeperson oder den pflegenden Angehörigen. (Bis zu 125€ monatlich kummuliert)
Ebenso werden Kosten für Verhinderungspflege bis max. 1612€ jährlich (bei nicht Angehörigen) für bis zu 6 Wochen im Jahr übernommen. Bei Pflege durch einen Angehörigen beträgt der Höchstsatz das 1,5 fache vom Pflegegeld. Bei diesem Pflegegrad sind das 817,50€

Pflegegrad 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Ein Pflegeheim rechnet bei vollstationärer Pflege pauschal bei dieser Einstufung 1775€ monatlich mit der Pflegekasse ab. ( zzgl. max. monatlich 266€ bei behinderten Menschen)
Bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege können bei dieser Einstufung bis zu 1612€ monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung) kann in dieser Einstufung bis zu 1612€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen.
Zusätzlich können bei allen genannten Varianten der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich, sowie Pflegehilfmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, in Höhe von monatlich 40€, und 214€ monatlich als zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen abgerechnet werden.
Sollten Sie keine Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) in Anspruch nehmen, steht Ihnen Pflegegeld in Höhe des vollen Betrags von € 728,- monatlich zur freien Verfügung zu.
Zusätzlich steht Ihnen der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich zu. Diese 125€ bekommen Sie jedoch nicht (ohne Rechnung eines landesrechtlich anerkannten Alltagsbegleiters) ausbezahlt, sondern können für eine Alltagshilfe, wie es z.B. Mittendorf Betreuung & Alltagsbegleitung ist, verwendet werden. (Auf Wunsch rechnen wir diese Leistung direkt mit der Pflegekasse ab)
Zusätzlich können die Kosten eines Alltagsbegleiters, der für pflegende Angehörige (die Sie gepflegt haben, z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister) tätig war, bis zu 125€ übernommen werden. Auch diese Zahlung entstammt dem Entlastungsbetrag und kann kombiniert werden zwischen Dienstleistungen für die Pflegeperson oder den pflegenden Angehörigen. (Bis zu 125€ monatlich kummuliert)
Ebenso werden Kosten für Verhinderungspflege bis max. 1612€ jährlich (bei nicht Angehörigen) für bis zu 6 Wochen im Jahr übernommen. Bei Pflege durch einen Angehörigen beträgt der Höchstsatz das 1,5 fache vom Pflegegeld. Bei diesem Pflegegrad sind das 1092€

Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Ein Pflegeheim rechnet bei vollstationärer Pflege pauschal bei dieser Einstufung 2005€ monatlich mit der Pflegekasse ab. ( zzgl. max. monatlich 266€ bei behinderten Menschen)
Bei teilstationärer Tages- und Nachtpflege können bei dieser Einstufung bis zu 1995€ monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung) kann in dieser Einstufung bis zu 1995€ monatlich mit der Pflegekasse abrechnen.
Zusätzlich können bei allen genannten Varianten der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich, sowie Pflegehilfmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, in Höhe von monatlich 40€, und 214€ monatlich als zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen abgerechnet werden.
Sollten Sie keine Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) in Anspruch nehmen, steht Ihnen Pflegegeld in Höhe des vollen Betrags von € 901,- monatlich zur freien Verfügung zu.
Zusätzlich steht Ihnen der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich zu. Diese 125€ bekommen Sie jedoch nicht (ohne Rechnung eines landesrechtlich anerkannten Alltagsbegleiters) ausbezahlt, sondern können für eine Alltagshilfe, wie es z.B. Mittendorf Betreuung & Alltagsbegleitung ist, verwendet werden. (Auf Wunsch rechnen wir diese Leistung direkt mit der Pflegekasse ab)
Zusätzlich können die Kosten eines Alltagsbegleiters, der für pflegende Angehörige (die Sie gepflegt haben, z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister) tätig war, bis zu 125€ übernommen werden. Auch diese Zahlung entstammt dem Entlastungsbetrag und kann kombiniert werden zwischen Dienstleistungen für die Pflegeperson oder den pflegenden Angehörigen. (Bis zu 125€ monatlich kummuliert)
Ebenso werden Kosten für Verhinderungspflege bis max. 1612€ jährlich (bei nicht Angehörigen) für bis zu 6 Wochen im Jahr übernommen. Bei Pflege durch einen Angehörigen beträgt der Höchstsatz das 1,5 fache vom Pflegegeld. Bei diesem Pflegegrad sind das 1351,50€
